Die Mitgliederversammlung möge beschließen, § 3 Absatz 1
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
wie folgt zu ändern:
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die/der Abgewiesene schriftlich anfechten. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abschließend über Annahme oder Ablehnung des Antrags. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
Die Mitgliederversammlung möge zudem beschließen, § 6 Absatz 1 wie folgt zu ergänzen.
8. den Aufnahmeantrag von Personen, deren Antrag vom Vereinsvorstand abgelehnt wurde und die gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt haben.